Die Uhr tickt unerbittlich: Am 11. Februar 2025 ist die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) offiziell in Kraft getreten. - die Übergangsfrist beträgt 18 Monate. Wer denkt, dass bis zum verbindlichen Anwendungsbeginn am 12. August 2026 noch ewig Zeit ist, unterschätzt die Tragweite dieser Gesetzgebung. Die PPWR ist kein bloßes Update, sondern ein radikaler Paradigmenwechsel hin zur echten Kreislaufwirtschaft.
Besonders für uns in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, wo Verpackungen essenziell für Produktschutz und Hygiene sind, bedeutet das massiven Handlungsdruck. Wer jetzt abwartet, riskiert ab Sommer 2026 empfindliche Bußgelder oder gar den Verlust der Marktzulassung.
Wo die PPWR für Lebensmittelbetriebe und Gastronomie konkret eingreift
Die neuen Vorschriften und die jüngsten Klarstellungen der EU-Kommission greifen tief in das Produktdesign und die Lieferketten ein.
Die PPWR beruht auf 5 Säulen:
Das sind die wichtigsten Brennpunkte für die Lebensmittelbranche:
1. Das kompromisslose Aus für „Forever Chemicals“ (PFAS-Verbot) & neue Grenzwerte für Schwermetalle
Die neuen EU-Leitlinien bestätigen es schwarz auf weiß: Es gibt keine Übergangsfrist! Ab dem 12. August 2026 sind PFAS-Chemikalien in Lebensmittelkontaktverpackungen, die festgelegte Grenzwerte überschreiten, illegal. Das trifft besonders Bäcker, Fast-Food-Ketten und Convenience-Hersteller, die auf fett- und wasserabweisende Papierverpackungen (wie Pizzakartons oder Pommesschalen) angewiesen sind. Die Kommission empfiehlt zur Kontrolle ab sofort ein mehrstufiges Testverfahren, beginnend mit einem Screening des Gesamtfluorgehalts. Die Grenzwerte für Schwermetalle werden zum 12.08.2026 angepasst und sind einzuhalten.
2. Wer zahlt? Klarheit bei der Herstellerverantwortung (EPR)
Ein bisheriger Streitpunkt war die Frage: Wer ist rechtlich für die Verpackung verantwortlich – der Produzent der leeren Hülle oder der Abfüller? Die neuen Leitlinien liefern einen eindeutigen Entscheidungsbaum. Klar ist nun: Wer verpackte Waren in einem EU-Land erstmals bereitstellt, gilt als „Hersteller“ im Sinne der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Damit liegen Meldepflichten, Dokumentation und die finanziellen Beiträge zu Rücknahmesystemen voll in Ihrer Verantwortung.
3. Radikaler Schnitt im HORECA-Sektor (Gastronomie & Take-away)
Für die Gastronomie ändert sich das Tagesgeschäft massiv. Kleine Einweg-Kunststoffverpackungen für Einzelportionen wie Kaffeesahne, Dips oder Ketchup sind künftig verboten. (Ein kleines Aufatmen: Salz und Zucker in Papiertütchen bleiben laut Auslegung erlaubt). Zudem wird Take-away drastisch umgebaut: Ab 2030 müssen mindestens 10 % der To-go-Gerichte und 20 % der To-go-Getränke in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Schon vorher gilt die Pflicht, mitgebrachte Behältnisse der Kundschaft (Bring-Your-Own) anstandslos und hygienisch einwandfrei zu befüllen.
4. Verbindliche Rezyklat-Quoten und einheitliche Kennzeichnung
Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff müssen ab 2030 verbindliche Anteile an recyceltem Post-Consumer-Material (PCR) aufweisen (z. B. 30 % bei PET-Getränkeflaschen, 10 % bei anderen kontaktempfindlichen Kunststoffen). Da hochwertiges, lebensmitteltaugliches Rezyklat auf dem Markt knapp ist, beginnt der Kampf um diese Rohstoffe bereits jetzt. Gleichzeitig macht die EU Schluss mit dem nationalen Label-Wirrwarr: Die Auslegungshilfe kündigt einheitliche, EU-weite Kennzeichnungsvorgaben an, die das Recycling für Verbraucher transparenter machen.
5. Das Ende der „Mogelpackungen“
Der Leerraum in Transport-, E-Commerce- und Umverpackungen darf künftig maximal 50 % betragen. Die Definition, was exakt als Verpackung zählt, wurde in den Leitlinien rein auf die funktionale Nutzung (Schutz, Handhabung, Präsentation) fokussiert. Doppelwandige Böden oder überdimensionierte Kartons für winzige Pralinenschachteln sind schlichtweg rechtswidrig.
Checkliste für Unternehmen
- 1Alle verwendeten Verpackungen erfassen
- 2Eigene Rolle in der Lieferkette klären
- 3Materialien und Rezyklatanteile bewerten
- 4PFAS-Freiheit und Grenzwerte für Schwermetalle prüfen
- 5Registrierungspflicht prüfen
- 6Daten und Dokumentation vorbereiten
- 7Informiert bleibet
Die aktuelle Fassung der PPWR VO (EU) 2025/40 erhalten Sie hier.
Hier erhalten Sie die FAQs der EU
Die care-impuls GmbH hat speziell für Betriebe aus dem Lebensmittelbereich, für Gastronomie und Großküchen Informationen zusammengestellt.
Weitere Informationen
Haben Sie Fragen zur PPWR, wie der ob Sie davon betroffen sind oder möchten Sie an unserem 4-stündigen Webinar zur PPWR teilnehmen, dann melden Sie sich bei uns






